Mietbedingungen Gewerblich
Mietbedingungen Firma Steinwedel
Ernst-Morsch-Straße 8, 31137 Hildesheim
Die Preise gelten zuzüglich 10 % für die vereinbarte Haftungsbegrenzung sowie der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Einem Arbeitstag liegen maximal 8 Betriebsstunden zugrunde. Den für den jeweiligen Mietgegenstand geltenden Selbstbehalt entnehmen Sie unserem Mietvertrag. Alle Preise verstehen sich unverladen, ab Hof, frei zurückgeliefert und ohne Kraftstoffe. Eventuell erforderliche Reinigungskosten gehen zu Lasten des Mieters. Die vorstehenden Preise gelten ausschließlich für gewerbliche Kunden. Preise für Privatpersonen fragen Sie bitte telefonisch an.
Mietbedingungen
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.
1.2 Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.5 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.
1.6 Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß §310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter
2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und voll getankt zurückzugeben.
2.2a Besondere Voraussetzungen bei LKW-Arbeitsbühnen und sicherheitsrelevanten Mietgeräten
Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass der Mietgegenstand ausschließlich von Personen bedient bzw. geführt wird, die über die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis, Befähigung, Beauftragung und – soweit erforderlich – Unterweisung verfügen. Der Vermieter ist berechtigt, entsprechende Nachweise vor Übergabe zu verlangen und die Übergabe bei fehlendem oder unzureichendem Nachweis zu verweigern.Der Vermieter ist berechtigt, diese Nachweise vor Übergabe zu prüfen.
Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, ist der Vermieter berechtigt und verpflichtet, die Übergabe des Mietgegenstandes zu verweigern. In diesem Fall kommt ein Mietvertrag nicht zustande, eine Übergabepflicht besteht nicht.
2.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.
3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.
3.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeit-punkt weiterhin in Verzug befindet.
3.3 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes und Haftungsbegrenzung des Mieters
4.1 Prüfung bei Übernahme
Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand vor Mietbeginn zu besichtigen und auf erkennbare Mängel zu prüfen. Die Kosten einer vom Mieter zusätzlich veranlassten Untersuchung trägt der Mieter.
4.2 Mängelanzeige
Bei Überlassung erkennbare Mängel, die den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, sind dem Vermieter unverzüglich nach Übernahme bzw. Prüfung des Mietgegenstandes in Textform anzuzeigen. Sonstige Mängel, die bereits bei Überlassung vorhanden waren, aber erst später erkennbar werden, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen.
4.3 Mängelbeseitigung und Ersatzgerät
Der Vermieter hat rechtzeitig angezeigte Mängel, die bereits bei Überlassung des Mietgegenstandes vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann die Mängelbeseitigung auch durch den Mieter oder einen vom Vermieter bestimmten Dritten vorgenommen werden. In diesem Fall trägt der Vermieter die erforderlichen und zuvor mit ihm abgestimmten Kosten. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter anstelle der Mängelbeseitigung einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, soweit dies dem Mieter zumutbar ist. Ist die Tauglichkeit des Mietgegenstandes zum vertragsgemäßen Gebrauch vollständig aufgehoben, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Miete für die Dauer der Gebrauchsunfähigkeit. Ist die Tauglichkeit lediglich gemindert, ist die Miete für die Dauer der Beeinträchtigung angemessen herabzusetzen. Eine unerhebliche Beeinträchtigung bleibt außer Betracht.
4.4 Rücktritt bei fehlgeschlagener Mängelbeseitigung
Lässt der Vermieter eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Beseitigung eines bei Überlassung vorhandenen Mangels schuldhaft erfolglos verstreichen oder schlägt die Mängelbeseitigung endgültig fehl, ist der Mieter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.5 Haftungsbegrenzung des Mieters bei Schäden am Mietgegenstand
Für Schäden am Mietgegenstand wird gegen Zahlung des im Mietvertrag, Angebot, Auftrag oder in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesenen Zuschlags eine Haftungsbegrenzung vereinbart. Bei vereinbarter Haftungsbegrenzung ist die Haftung des Mieters für von ihm zu vertretende Schäden am Mietgegenstand grundsätzlich auf den für das jeweilige Gerät festgelegten Selbstbehalt begrenzt.
Der Selbstbehalt gilt je Schadenfall und je Mietgegenstand und beträgt:
– Gerätekategorie A: 1.000,00 €
– Gerätekategorie B: 3.000,00 €
– Gerätekategorie C: 5.000,00 €
– Gerätekategorie D: 7.000,00 €
Die für den jeweiligen Mietgegenstand geltende Gerätekategorie bzw. der maßgebliche Selbstbehalt wird im Mietvertrag, Angebot, Auftrag oder einer sonstigen Vertragsunterlage ausgewiesen. Die Haftungsbegrenzung gilt ausschließlich für Schäden, die während der Mietzeit durch ein plötzliches und unvorhergesehenes Ereignis am Mietgegenstand entstehen und vom Mieter zu vertreten sind, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens entfällt die Haftungsbegrenzung vollständig. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens kann die Haftungsbegrenzung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden oder vollständig entfallen.
4.6 Schäden und Risiken, für die die Haftungsbegrenzung nicht oder nur eingeschränkt gilt
Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden, die der Mieter vorsätzlich verursacht hat. Bei grob fahrlässiger Verursachung kann die Haftungsbegrenzung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden oder vollständig entfallen. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner nicht oder nur eingeschränkt, soweit der Schaden vom Mieter zu vertreten ist und insbesondere verursacht wurde durch:
– nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Mietgegenstandes
– Überbeanspruchung oder Überschreitung der zulässigen Belastungsgrenzen
– Fehlbedienung oder Bedienung durch nicht ausreichend qualifizierte oder nicht berechtigte Personen
– Nichtbeachtung von Bedienungs-, Sicherheits-, Wartungs- oder Einsatzvorschriften
– Fehlbetankung oder Verwendung falscher oder ungeeigneter Kraft-, Schmier- oder Betriebsstoffe
– eigenmächtige Umbauten, Veränderungen oder Reparaturen am Mietgegenstand
– unzureichende Sicherung des Mietgegenstandes oder der Ladung während eines Transportes
– unbefugte Weitergabe oder Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte.
Nicht von der Haftungsbegrenzung erfasst sind gewöhnlicher Verschleiß und betriebsbedingte Abnutzung sowie Schäden an Reifen, Bereifung, Felgen, Ketten, Gummiketten, Raupen und Laufbändern, Glas und Scheiben, Gabelzinken, Seilen, Kabeln, Schläuchen, Werkzeugen und sonstigen Teilen, die aufgrund ihrer Funktion einem besonderen Verschleiß- oder Beschädigungsrisiko ausgesetzt sind. Dies gilt nicht, soweit deren Beschädigung unmittelbare Folge eines ansonsten von der Haftungsbegrenzung erfassten Schadens am Mietgegenstand ist. Ebenfalls nicht von der Haftungsbegrenzung erfasst sind Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie der Verlust oder die Beschädigung von Zubehör, Schlüsseln, Ladegeräten, Fahrzeug- und Gerätedokumenten und sonstigen mit dem
Mietgegenstand überlassenen Gegenständen, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich ausschließlich auf Schäden am Mietgegenstand. Schäden, die durch den Mietgegenstand oder dessen Nutzung an Personen, fremden Sachen oder sonstigem Vermögen Dritter entstehen, werden von der Haftungsbegrenzung nicht erfasst. Unterschlagung, Veruntreuung oder sonstige vorsätzliche widerrechtliche Aneignung oder Weitergabe des Mietgegenstandes sind von der Haftungsbegrenzung nicht erfasst. Soweit die Haftungsbegrenzung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nur teilweise eingreift, haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften für die von ihm, seinen Mitarbeitern, Beauftragten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zu
vertretenden Schäden.
4.7 Besondere Einsatzbedingungen und Sonderrisiken
Der Einsatz des Mietgegenstandes unter besonderen Bedingungen, die mit einem erhöhten Beschädigungsrisiko verbunden sind, ist dem Vermieter vor Mietbeginn bzw. vor Beginn des entsprechenden Einsatzes mitzuteilen. Hierzu gehören insbesondere:
– Arbeiten unter Tage und im Bergbau
– Arbeiten in Tunneln und vergleichbaren unterirdischen Bereichen,
– Arbeiten auf Wasserbaustellen oder in Bereichen mit besonderer Wassereinwirkung,
– Einsätze mit Kontakt zu Salzen, Säuren, Laugen, Klärschlamm oder sonstigen aggressiven oder korrosiven Stoffen
– Betonspritz-, Sandstrahl- und vergleichbare Arbeiten
– Abbrucharbeiten
– Baumschnitt- und Baumfällarbeiten sowie
– sonstige Einsätze, bei denen aufgrund der Art der Arbeiten eine deutlich erhöhte Gefahr der Beschädigung oder außergewöhnlichen Verschmutzung des Mietgegenstandes besteht.
Für diese Einsätze gilt die vereinbarte Haftungsbegrenzung nur, wenn der Vermieter dem besonderen Einsatz zuvor in Textform zugestimmt hat. Der Vermieter ist berechtigt, seine Zustimmung von besonderen Bedingungen abhängig zu machen, insbesondere von einem erhöhten Selbstbehalt, zusätzlichen Schutzmaßnahmen oder einer gesonderten Vereinbarung über den Umfang der Haftungsbegrenzung. Erfolgt ein solcher besonderer Einsatz ohne die erforderliche vorherige Zustimmung des Vermieters, findet die vereinbarte Haftungsbegrenzung auf Schäden, die durch das besondere Einsatzrisiko verursacht oder mitverursacht wurden, keine Anwendung. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haftung des Mieters bleiben unberührt.
4.8 Diebstahl und Verlust
Die vereinbarte Haftungsbegrenzung gilt auch für den Diebstahl des Mietgegenstandes, sofern der Mieter die nach den Umständen erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Sicherung des Mietgegenstandes gegen Diebstahl getroffen hat. Bei Diebstahl beträgt der vom Mieter zu tragende Selbstbehalt 25 % des Zeitwertes des Mietgegenstandes zum Zeitpunkt des Diebstahls, mindestens jedoch den für den Mietgegenstand gemäß Ziffer 4.5 vereinbarten Selbstbehalt. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand während der Mietzeit angemessen gegen Diebstahl zu sichern. Art und Umfang der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen richten sich insbesondere nach Art und Wert des Mietgegenstandes, Einsatzort, Abstellort und Dauer des unbeaufsichtigten Abstellens. Ein Diebstahl oder sonstiger Verlust ist dem Vermieter unverzüglich nach Kenntniserlangung mitzuteilen. Der Mieter ist außerdem verpflichtet, unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und dem Vermieter das Aktenzeichen sowie auf Verlangen eine Kopie der Anzeige zur Verfügung zu stellen. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Verlustes entfällt die Haftungsbegrenzung vollständig. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Verlustes oder grob fahrlässiger Verletzung der Sicherungspflichten kann die Haftungsbegrenzung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden oder vollständig entfallen.
4.9 Pflichten im Schadenfall
Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schaden am Mietgegenstand unverzüglich nach Kenntniserlangung dem Vermieter mitzuteilen. Der Mieter hat alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um eine Vergrößerung des Schadens zu verhindern. Reparaturen oder Veränderungen am beschädigten Mietgegenstand dürfen ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nur vorgenommen werden, wenn sie zur Abwendung eines unmittelbar drohenden größeren Schadens zwingend erforderlich sind. Der Mieter ist verpflichtet, bei der Feststellung des Schadenhergangs, der Schadensursache und der Schadenshöhe mitzuwirken und dem Vermieter alle hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Verletzt der Mieter schuldhaft diese Pflichten, kann die Haftungsbegrenzung entsprechend der Schwere der Pflichtverletzung gekürzt werden oder entfallen, soweit die Pflichtverletzung für die Entstehung oder Vergrößerung des Schadens oder die Feststellung von Schadensursache oder Schadenshöhe ursächlich war.
4.10 Reparaturdauer und Mietausfall
Kann der Mietgegenstand aufgrund eines vom Mieter zu vertretenden Schadens während der erforderlichen Reparaturdauer nicht vermietet oder eingesetzt werden, haftet der Mieter neben dem nach Ziffer 4.5 zu tragenden Selbstbehalt auch für den dem Vermieter nachweislich entstandenen Mietausfallschaden. Der ersatzfähige Mietausfallschaden ist der Höhe nach auf die für den Mietgegenstand vereinbarte Nettomiete für die objektiv erforderliche Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer begrenzt. Ersparte Aufwendungen und anderweitig erzielte oder zumutbar erzielbare Mieteinnahmen sind anzurechnen. Soweit die Haftungsbegrenzung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nur teilweise eingreift, bleibt die Haftung des Mieters für einen von ihm zu vertretenden Mietausfallschaden nach den gesetzlichen Vorschriften unberührt.
4.11 Ansprüche gegen Dritte
Stehen dem Mieter wegen einer Beschädigung, Zerstörung, eines Diebstahls oder sonstigen Verlustes des Mietgegenstandes Ersatzansprüche gegen Dritte zu, tritt der Mieter diese Ansprüche bereits jetzt bis zur Höhe der dem Vermieter entstandenen Schäden und Kosten an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter alle zur Geltendmachung dieser Ansprüche erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
5. Haftungsbegrenzung des Vermieters
5.1 Allgemeine Haftung
Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Vermieter haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Vermieters auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf. Hierzu gehört insbesondere die Verpflichtung des Vermieters, den Mietgegenstand in einem für den vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger, nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
5.2 Beratung, Einweisung und Nebenpflichten
Kann der Mietgegenstand infolge einer vom Vermieter zu vertretenden fehlerhaften Beratung, Einweisung oder Verletzung sonstiger vertraglicher Nebenpflichten nicht vertragsgemäß verwendet werden, gelten die Regelungen der Ziffern 4.3 und 4.4 sowie die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer 5.1 entsprechend.
5.3 Mittelbare Schäden und Folgeschäden
Soweit die Haftung des Vermieters nach den vorstehenden Bestimmungen wirksam ausgeschlossen oder begrenzt ist, besteht insbesondere keine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, wie Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn oder Nutzungsausfall. Die Haftung nach Ziffer 5.1 für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt hiervon unberührt.
6. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
6.1 Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
6.2 Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
6.3 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.
6.4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.
6.5 Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
6.6 Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
6.7 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit und insbesondere bei geschäftsunbekannten oder neuen Mietern die Stellung einer angemessenen, unverzinslichen Mietkaution als Sicherheit zu verlangen. Die Höhe der Kaution richtet sich nach Art, Wert und Risikoklasse des Mietgegenstandes. Ohne vollständige Stellung der geforderten Kaution erfolgt keine Übergabe des Mietgegenstandes. In diesem Fall kommt ein Mietvertrag nicht zustande.
6.8 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
7. Stillliegeklausel
7.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
7.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
7.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %.
7.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
8. Unterhaltspflicht des Mieters
8.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
9. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das vom Vermieter gestellte Bedienungspersonal ausschließlich zur Bedienung des Mietgegenstandes und zu den damit unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten eingesetzt werden. Für Schäden, die durch das vom Vermieter gestellte Bedienungspersonal verursacht werden, richtet sich die Haftung des Vermieters nach Ziffer 5 dieser Mietbedingungen.
10. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
10.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
10.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; Ziff. 6.5 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
10.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, voll getanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; Ziff. 8.1 b) und c) gelten entsprechend.
10.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
10.5 Bei der Rückgabe des Mietgegenstandes vom Mieter, kontrolliert der Vermieter unmittelbar durch eine Sichtkontrolle über den objektiven Zustand des Mietgegenstandes. Eine technisch detaillierte Prüfung des Mietgegenstandes erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Ein möglicher technischer Defekt wird via Protokoll schriftlich sowie fotografisch dokumentiert und kann auf Verlangen ausgehändigt werden.
11. Verletzung der Unterhaltspflicht
11.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
11.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
11.3 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
12. Weitere Pflichten des Mieters
12.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
12.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen.
12.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
12.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
12.5 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis 12.4., haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften für den hierdurch verursachten Schaden. Soweit für einen Schaden am Mietgegenstand eine Haftungsbegrenzung nach Ziffer 4.5 vereinbart wurde, gelten deren Voraussetzungen, Begrenzungen und Ausschlüsse gemäß Ziffern 4.5 bis 4.10 vorrangig.
13. Kündigung
13.1 a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
· einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
· zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
· eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
13.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
a) im Falle von Ziff. 6.5;
b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1 und gegen Ziff. 12.1.
13.3 Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet Ziff. 6.5 in Verbindung mit den Ziffern 10 und 11 entsprechende Anwendung.
13.4 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
14. Verlust des Mietgegenstandes
14.1 Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 10.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
15.3 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäfts-sitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zu-ständige Gericht anrufen.