AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Steinwedel Arbeitsbühnen u. Baumaschinen e.K., Inh. Christoph Klein

  1. Geltungsbereich
    1.2 Diese Bedingungen gelten für alle Verkäufe und Lieferungen von Maschinen, Geräten, Ersatz-, Austausch- und Anbauteilen, die von Steinwedel verkauft werden oder an denen Steinwedel Kundendienstleistungen durchführt und das Erbringen von Kundendienstleistungen, Reparatur-, Instandsetzungs-, Wartungs-, Gewährleistungs- und Garantiearbeiten im kaufmännischen Geschäftsverkehr gegenüber Kaufleuten und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, nicht aber gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB.
    1.3 Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
  1. Vertragsabschluss, Bestellung von Ersatzteilen, Kostenangaben, Kostengrenze, Kostenvoranschlag
    2.1 Ein Vertrag kommt nur mit schriftlicher Annahme von Steinwedel zustande. Alle Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden müssen durch Steinwedel schriftlich bestätig werden.
    2.2 Werden mündliche oder fernmündliche Bestellungen von Ersatzteilen schriftlich bestätigt bzw. mit einer Rechnung dem Kunden übergeben (Auftragsbestätigung) und widerspricht der Kunde einer Auftragsbestätigung nicht, so trägt er das Risiko etwaiger Fehlbestellungen bzw. Fehllieferungen von Ersatzteilen.
    2.3 Soweit es möglich und zumutbar ist, teilt Steinwedel dem Kunden bei Vertragsabschluss die voraussichtlichen Kosten von Kundendienstleistungen mit. Kann eine Kundendienstleistung nicht innerhalb der Veranschlagung durchgeführt werden oder sind für die Ausführung im Vergleich zur Ermittlung der Kosten zusätzliche Arbeiten, Teile oder Materialien notwendig, so darf Steinwedel ohne vorherige Rücksprache die Kostengrenze um 20 % überschreiten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
    2.4 Wünscht der Kunde vor der Ausführung der Kundendienstleistungen einen Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen für die Durchführung der beauftragen Leistungen, so hat der Kunde dies ausdrücklich schriftlich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von Steinwedel schriftlich abgegeben und zudem ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird
    2.5 Während einer Reparatur zusätzlich festgestellte Mängel oder erforderliche Maßnahmen, die für eine Weiterführung der Arbeiten unerlässlich sind, sind nicht Umfang des Kostenvoranschlages und müssen zusätzlich vom Kunden getragen werden. Der zusätzliche Aufwand wird dem Kunden mitgeteilt, so dass es über die Weiterführung der Arbeiten entscheiden kann.
  1. Lieferort, Termine für Käufe und Kundendienstleistungen
    3.1 Die Lieferung erfolgt durch Bereitstellung des Kaufgegenstandes zur Abholung am Lager von Steinwedel oder am Herstellerwerk. Der Kunde hat die Kaufsache innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzuholen. Das gilt auch für die Abholung von Maschinen oder Maschinenteilen, an denen Steinwedel Kundendienstleistungen durchgeführt hat.
    3.2 Alle Liefertermine gelten nur annäherungsweise und sind nicht verbindlich.
  1. Gefahrübergang, Versand und Versandkosten, Verzug des Kunden
    4.1 Sobald die Kauf- oder Reparatursache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wurde, spätestens aber mit Verlassen des Lagers oder Herstellerwerkes, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.
    4.2 Die Kosten des Transports der Sache trägt der Kunde. Der Kunde trägt auch das Risiko des Untergangs oder der Beschädigung der Sache während des Transports. Steinwedel kann für eine Versendung der Sache im Namen und im Auftrag des Kunden ein Transportunternehmen vermitteln. Steinwedel wird nicht Vertragspartner des Transportunternehmens. Jedenfalls im Innenverhältnis zwischen Steinwedel und dem Kunden ist Steinwedel von jeder Haftung gegenüber dem Transportunternehmen freigestellt.
    4.3 Kommt der Kunde mit der Abholung der Sache in Verzug, so haftet er gegenüber Steinwedel für jede Verzugswoche in Höhe von 0,1 % des Bruttoauftragswertes (Pauschalierter Schadensersatz). Der Kunde kann nachweisen, dass keiner oder ein geringerer Schaden entstanden ist oder Steinwedel kann einen höheren Schaden nachweisen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Maschine geht auf den Kunden über.
    4.4 Der Kunde kann bei unerheblichen Fehlern die Annahme des bereitgestellten oder versendeten Liefergegenstandes nicht verweigern.
  1. Pflichten des Kunden
    5.1 Die Kundendienstleistung wird nach Wahl von Steinwedel vor Ort beim Kunden, dem aktuellen Einsatzort der Maschine oder in einer der Werkstätten von Steinwedel durchgeführt. Steinwedel kann verlangen, dass die Maschine in eine seiner Werkstätten gebracht wird, wenn dies nach Art und Umfang der durchzuführenden Reparatur- und Wartungsarbeiten erforderlich ist. Alle Fahrt-, Transport- und Zustellkosten trägt der Kunde.
    5.2 Der Kunde muss alle zur Durchführung des Auftrags notwendigen und zumutbaren Vorbereitungen treffen. Der Kunde hat das ihm bekannte Ausmaß der erforderlichen Leistungen, insbesondere die auftretenden Störungen oder Mängel der Maschine vor Auftragserteilung so genau wie möglich zu beschreiben.
    5.3 Werden Kundendienstleistungen an der Maschine beim Kunden oder auf einer seiner Baustellen durchgeführt, so hat der Kunde Steinwedel auf alle besonderen Anforderungen, insbesondere die konkret geltenden Sicherheits-, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheitsbestimmungen hinzuweisen, um eine ungehinderte Leistungserbringung zu ermöglichen. Soweit erforderlich, hat der Kunde zudem ausreichende Sicherungsvorkehrungen unter Berücksichtigung geltender Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsbestimmungen zu treffen sowie das Gerät in gereinigtem Zustand zur Verfügung zu stellen.
    5.4 Der Kunde hat die Durchführung der beauftragten Kundendienstleistung ohne Unterbrechung zu ermöglichen und benötigte Originalersatzteile zu bestellen. 5.5 Der Kunde hat bei Durchführung der Kundendienstleistung auf seinem Gelände Steinwedel jede geforderte Unterstützung zu gewähren. Der Schutz von Personen und Sachen obliegt dem Kunden. Der Kunde hat Steinwedel einen abschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen, in dem Material und Werkzeug für die Dauer der Arbeiten sicher und trocken gelagert werden können und der vor dem Zutritt Dritter geschützt sind. Der Kunde hat den Mitarbeitern von Steinwedel beheizte Pausenräume zur Verfügung zu stellen.
    5.6 Der Kunde hat den von Steinwedel benannten Leiter der Kundendienstleistung über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften zu unterrichten und ihm Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften unverzüglich mitzuteilen.
    5.7 Baut Steinwedel im Rahmen von Garantie- bzw. Gewährleistungsansprüchen Teile der Maschine aus, kann Steinwedel diese an den Hersteller zur Prüfung von Garantieansprüchen senden. Bei einem Austausch dieser Teile verbleiben die ausgebauten Teile endgültig beim Hersteller.
    5.8 Bestellt der Kunde Austauschteile bei Steinwedel, so hat er nach dem Einbau das ausgebaute Austauschteil auf seine Kosten Steinwedel binnen einer Woche zu übergeben. Dieses Austauschteil muss in einem austauschfähigen Zustand sein und dem gelieferten Austauschteil in allen technischen Spezifikationen entsprechen.
    5.9 Der Kunde muss alle Import- und Exportbeschränkungen und andere geltende Gesetze, Regeln, Vorschriften und Anweisungen strikt einhalten.
    5.10 Der Kunde gewährleistet und steht dafür ein, dass er Maschinen (einschließlich Software und/oder dazu gehörige Technik), die ihm von Steinwedel zur Verfügung gestellt werden, nicht dazu verwenden wird, den internationalen Frieden zu stören, einschließlich für den (i) Bau, die Entwicklung, die Produktion oder jegliche Nutzung von Massenvernichtungswaffen, wie bspw. Atom-, chemische oder biologische Waffen oder Ferngelenkgeschosse, (ii) jegliche andere militärische oder (iii) jegliche Unterstützung solcher Aktivitäten.
  1. Technische Hilfeleistungen, Probefahrt bei Kundendienstleistungen und Versicherung
    6.1 Der Kunde hat die für die Kundendienstleistungen erforderliche Energie (z. B. Beleuchtung, Betriebskraft, Schmierstoffe, Brennstoff, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. 6.2 Der Kunde hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung der Maschine und zur Durchführung der Erprobung nach Abschluss der Arbeiten notwendig sind.
    6.3 Steinwedel darf die Maschine zu Probefahrten und Probeeinsätzen nutzen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Kundendienstleistungen zu überprüfen.
    6.4 Der Kunde hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Reparaturpersonals von Steinwedel unverzüglich die beauftragen Kundendienstleistungen beginnen können.
    6.5 Maschinen, bei denen Steinwedel in seinem Werksgelände Kundendienstleistungen durchführt, sind dort nicht gegen Feuer und Diebstahl versichert. Soweit Kundendienstleistungen an einem anderen Ort ausgeführt werden, insbesondere auf einer Baustelle oder beim Kunden, besteht durch Steinwedel kein Versicherungsschutz und der Kunde hat diese Risiken selbst durch geeignete Versicherungen zu decken.
  1. Abnahme einer Kundendienstleistung
    7.1 Die Fertigstellung einer beauftragten Kundendienstleistung hat Steinwedel dem Kunden mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt als eine solche Benachrichtigung.
    7.2 Der Kunde hat die Abnahme der Kundendienstleistung unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung vorzunehmen. Benutzt der Kunde die Maschine, so liegt darin eine Abnahme.
    7.3 Sind die durchgeführten Kundendienstleistungen nicht bei der Abnahme durch den Kunden beanstandet worden, gilt die Maschine als ordnungsgemäß abgenommen.
  1. Fälligkeit und Zahlung des Rechnungsbetrages
    8.1 Alle Preise verstehen sich ab dem Lager von Steinwedel bzw. sofern eine Bestellung erforderlich ist ab dem Herstellerwerk und ausschließlich der Kosten für Verpackungen. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer wird den Preisen hinzugerechnet und in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wird die Sache versendet, hat der Kunde zusätzliche Verpackungskosten, Frachtkosten, Porto, etc. selbst zu tragen.
    8.2 Alle Zahlungen sind grundsätzlich 3 Werktage nach dem Datum der Rechnungsstellung fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen, es sei denn, auf der Rechnung sind anderslautende Verabredungen angegeben.
    8.3 Steinwedel kann jederzeit Vorauszahlungen für Käufe oder die in Auftrag gegebenen Dienstleistungen in angemessenem Umfang verlangen.
  1. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht zu Gunsten von Steinwedel
    9.1 Steinwedel behält sich das Eigentum an verkauften Maschinen – soweit durch den Einbau kein Eigentumsverlust erfolgt – bis zu deren vollständigen Bezahlung durch den Kunden vor.
    9.2 Steinwedel behält sich das Eigentum an den Maschinen ferner bis zur Zahlung sämtlicher bestehender Forderungen gegenüber Kunden und aller künftig im Rahmen der Geschäftsbeziehungen entstehenden Forderungen vor (Kontokorrentvorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt erlischt auch dann nicht, wenn der Preis für bestimmte vom Kunden bezeichnete Käufe oder Kundendienstleistungen gezahlt ist.
    9.3 Der Kunde hat die Maschine pfleglich zu behandeln, auf eigene Kosten Instand zu halten und Wartungs- und Inspektionsarbeiten nach den Vorgaben des Herstellers durchzuführen.
    9.4 Der Kunde hat die Vorbehaltsware vor Schäden zu sichern und getrennt von Waren aufzubewahren, die im Eigentum des Kunden oder Dritter stehen.
    9.5 Für neue Maschinen hat der Kunde bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung auf eigene Kosten eine Maschinenversicherung zum Neuwert abzuschließen, die insbesondere Feuer-, Wasser-, Bruch- und Diebstahlschäden umfasst. Auf Verlangen ist der Nachweis einer bestehenden Versicherung vorzulegen. Bei gebrauchten Maschinen gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass die Maschinenversicherung nur zum Zeitwert der Maschine abzuschließen ist.
    9.6 Kennzeichnungen an der Maschine dürfen nicht verändert, verdeckt oder unkenntlich gemacht werden. Der Kunde hat die Eigentümerstellung von Steinwedel durch entsprechende Hinweise in den Geschäftsunterlagen und an der Maschine herauszustellen. Steinwedel darf zur Überprüfung zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten Einblick in die hierfür relevanten Geschäftsunterlagen des Kunden nehmen sowie die Vorbehaltsware besichtigen.
    9.7 Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so darf Steinwedel nach entsprechender Androhung die Maschine abholen. Diese Abholung der Maschine stellt nur dann einen Rücktritt von dem Kaufvertrag dar, wenn dies ausdrücklich von Steinwedel erklärt wurde. Der Kunde ist zu allen erforderlichen Mithilfehandlungen verpflichtet; insbesondere hat der Kunde Steinwedel den Zugang zur Maschine zu ermöglichen und etwaige Hindernisse bezüglich der Abholung zu beseitigen.
    9.8 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Maschine nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Zur Weiterveräußerung der Maschine ist er nicht berechtigt, wenn zwischen ihm und seinem Erwerber ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart ist.
    9.9 Bei Veräußerung der Maschine tritt der Kunde vorab alle ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seinen Erwerber in Höhe des Kaufpreises beziehungsweise in Höhe der Gesamtforderung (Kontokorrentsaldoforderung) mit allen Nebenrechten sicherheitshalber in voller Höhe an Steinwedel ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung berechtigt. Steinwedel ist dann zum Einzug der Forderung berechtigt, wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Lage des Kunden eintritt. Dann hat der Kunde Steinwedel alle erforderlichen Informationen zur Verwirklichung der Forderung zur Verfügung zu stellen.
    9.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so hat Steinwedel auf Verlangen des Kunden nach eigener Wahl Sicherheiten bis zu dieser Grenze freizugeben und an den Kunden zurück zu übertragen.
    9.11 Der Kunde darf nur mit schriftlicher Genehmigung seitens Steinwedel die Maschine als Sicherungseigentum übertragen, verpfänden oder sonstige Verfügungen treffen.
    9.12 Wird die Maschine verarbeitet oder umgestaltet, geschieht dies stets für Steinwedel.
    9.13 Der Kunde hat Steinwedel über etwaige rechtliche oder tatsächliche Gefährdungen hinsichtlich des Eigentumsrechts, insbesondere bei Pfändungen oder sonstiger Zugriffe Dritter auf die Maschine oder Beschädigungen sowie ein Abhandenkommen unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat Dritte über die Eigentümerstellung von Steinwedel aufzuklären.
    9.14 Steinwedel steht wegen aller fälligen Forderungen aus den Kundendienstleistungen ein Pfandrecht an der entsprechenden Maschine zu. Das Pfandrecht besteht auch dann, wenn sich die nämliche Maschine auf dem Firmengelände des Kunden oder eines Dritten oder auf einer Baustelle befindet.
    9.15 Steinwedel kann das Pfandrecht auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Kundendienstleistungen geltend machen, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht dann, wenn innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre der Kunde mindestens zwei weitere Verträge mit Steinwedel geschlossen hat. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
    9.16 Ist der Kunde nicht Eigentümer einer Maschine, so tritt der Kunde hiermit einen Anspruch auf Eigentumsübertragung oder Rückübereignung gegenüber einem Dritten bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Rechnungen für Kundendienstleistungen zur Sicherheit an Steinwedel ab. Steinwedel nimmt die Abtretung an. Der Kunde ermächtigt zudem Steinwedel hiermit unwiderruflich den Bedingungseintritt für die Eigentumsübertragung herbeizuführen. Eine Verpflichtung, anstelle des Kunden zu erfüllen, besteht für Steinwedel jedoch nicht.
  1. Entsorgungskosten
    10.1 Der Kunde hat die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen auf eigene Rechnung auszuführen.
    10.2 Soweit Steinwedel gesetzlich verpflichtet wird, die Entsorgung vorzunehmen, hat der Kunde Steinwedel die sich hieraus ergebenden Kosten zu erstatten.
    10.3 Jeder Vertragspartner darf sich zur Erfüllung seiner Verwertungspflicht Dritter bedienen
  1. Gewährleistung
    11.1 Beim Kauf neuer Maschinen verjähren Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Jahres nach deren Übergabe, der Verkauf gebrauchter Maschinen erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung. Die Verkürzung der Verjährungsfristen gilt nicht für die in 12.5 geregelten Schadensersatzansprüche.
    11.2 Die Gewährleistung für Kundendienstleistungen endet 12 Monate nach der Abnahme der Leistungen. Eine Gewährleistung erfolgt nur hinsichtlich der bei den Kundendienstleistungen reparierten, ausgetauschten oder gewarteten Maschinenteile, nicht aber für daran angrenzende Maschinenteile.
    11.3 Steinwedel kann nach eigener Wahl die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder bei Kaufverträgen durch Lieferung einer neuen Sache leisten. Bei Kundendienstleistungen kann Steinwedel nach seiner Wahl die Nacherfüllung in seiner Werkstatt oder am Standort der Maschine erbringen.
    11.4 Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Steinwedel wirksam.
    11.5 Alle Gewährleistungsansprüche stehen unter der Bedingung, dass der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB ordnungsgemäß nachkommt. Tritt ein Mangel auf, so hat der Kunde dies unverzüglich binnen drei Werktagen nach Kenntnis des Mangels schriftlich gegenüber Steinwedel anzuzeigen. Diese Rügepflicht findet auch für Kundendienstleistungen entsprechende Anwendung. Versäumt der Kunde eine rechtzeitige Rüge, stehen ihm für diese Mängel keine Gewährleistungsansprüche gegen Steinwedel zu.
    11.6 Werden für Maschinen nicht alle werkseitig vorgeschriebenen Inspektionen laut Wartungsplan rechtzeitig unter Verwendung der Originalersatzteile, Öle, Filter, etc. durchgeführt, bestehen keine Gewährleistungsansprüche für solche Mängel, die durch Fremdteile verursacht wurden oder die bei den unterlassenen Wartungen hätten erkannt werden können.
    11.7 Führt der Kunde selbst Kundendienstleistungen aus, besteht keine Gewährleistung für Mängel, die auf diese selbst durchgeführten Leistungen des Kunden zurückzuführen sind.
    11.8 Soweit Steinwedel den Kunden auf den erforderlichen Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen hinweist, entfällt eine Gewährleistung, wenn der Kunde deren Austausch unterlässt und ein Mangel auf diese erneuerungsbedürftigen Teile zurückzuführen ist.
    11.9 Die Kosten für Ersatz- oder Austauschteile und deren Aus- und Einbau trägt der Kunde auch im Rahmen der Nacherfüllung, soweit diese Teile und Arbeiten für die Erfüllung der ursprünglich beauftragten Kundendienstleistung noch nicht erforderlich waren.
    11.10 Der Kunde trägt alle Kosten, die durch eine unberechtigte Mängelrüge entstehen, insbesondere die Kosten der An- und Abfahrt und die Arbeitszeit, die für die Untersuchung der Maschine oder der Teile aufgewendet wurde.
  1. Schadensersatz, sonstige Haftung von Steinwedel und Haftungsausschluss
    12.1 Die Haftung von Steinwedel für direkte Schäden bei leichter Fahrlässigkeit wird auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden der Höhe nach beschränkt.
    12.2 Die Höhe dieser Haftung richtet sich nach den Versicherungsleistungen, die Steinwedel aufgrund einer bestehenden Haftpflichtversicherung erhält. Soweit vom Kunden gewünscht, tritt Steinwedel seinen Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung an den Kunden ab. Der Kunde ist dann verpflichtet, zunächst eine Erstattung durch die Haftpflichtversicherung geltend zu machen. Eine subsidiäre Haftung von Steinwedel bleibt hiervon unberührt, soweit der Kunde Steinwedel alle erforderlichen Angaben unverzüglich zur Verfügung stellt, die eine Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung durch Steinwedel ermöglichen.
    12.3 Die Haftung von Steinwedel für mittelbare Schäden und Folgeschäden wird ausgeschlossen, sofern diese nicht vorhersehbar waren. Nicht vorhersehbar sind Schäden, die dadurch entstehen, dass die Maschine nicht oder nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt oder für einen vom Kunden vorgesehenen Einsatz genutzt werden kann oder die Kosten zur Ermittlung des Schadensumfangs. Nicht vorhersehbar ist auch ein Schaden der durch einen ganz oder teilweisen Betriebsausfall entsteht oder ein entgangener Gewinn des Kunden oder eines Dritten oder Schäden, die dem Kunden aus seinem eigenen Verzug entstehen oder Vertragsstrafen, die er an Dritte zu bezahlen hat.
    12.4 Im Falle des Lieferverzuges haftet Steinwedel nicht für entgangenen Gewinn oder Betriebsausfallschäden des Kunden oder eines Dritten sowie für sonstige indirekte Schäden.
  1. Kündigung des Kunden, Rücktritt
    13.1 Kündigt der Kunde die beauftragten Kundendienstleistung, so hat er alle die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile zu bezahlen. Darüber hinaus hat der Kunde Steinwedel den entgangenen Gewinn unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen zu erstatten.
    13.2 Unbeschadet der gesetzlichen Rücktrittsgründe, besteht für Steinwedel ein Rücktrittsrecht bei Lieferschwierigkeiten aufgrund außergewöhnlicher Hindernisse von erheblicher Dauer und bei Zahlungsverzug des Kunden.
    13.3 Der Kunde ist zum Rücktritt – gleich aus welchem Grunde – nur berechtigt, wenn er Steinwedel nach Verzugseintritt schriftlich eine angemessene Frist gesetzt hat, verbunden mit der Androhung, die Leistung nach Fristablauf abzulehnen.
  1. Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht
    Der Kunde kann gegenüber Steinwedel nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
  1. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
    15.1 Erfüllungsort für alle Leistungen von Steinwedel und Zahlungen des Kunden ist Hildesheim.
    15.2 Im Kaufmännischen Verkehr ist Gerichtsstand Hildesheim
    15.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  1. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; dies gilt auch, wenn sich im Vertrag eine Lücke herausstellen sollte.

Stand 06/2016